Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz

Seit dem 2. Juli 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz. Damit sollen Menschen besser geschützt werden, die Verstöße oder Missstände im dienstlichen Zusammenhang melden. Unternehmen und Organisationen sind verpflichtet, eine Meldestelle dafür einzurichten. Gemeldet werden können und sollen dort Dinge, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit auffallen, beispielsweise Korruption, Insiderhandel, Menschenrechtsverletzungen, Datenmissbrauch oder allgemeine Gefahren. 

Die Meldestelle des Kirchenkreises ist bei einem externen Dienstleister eingerichtet, um den Schutz des/der Hinweisgeber*in zu gewährleisten. Sie können Ihre Meldung hier digital einreichen (bitte nach unten zum Button "Meldung abgeben" scrollen) oder unter 0431-301400603 anrufen (inkl. Anrufbeantworter).

Gegenstand einer Meldung können u.a. folgende Informationen sein:

  • Strafbare Handlungen oder Unterlassungen
  • Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit sowie der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen
  • Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes/der Länder sowie Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

Wie soll eine Meldung aussehen?

  • Begründete, über bloße Vermutungen hinausgehende Verdachtsmomente
  • Verstoß im Rahmen der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit
  • keine Meldungen über privates Fehlverhalten ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit, unbegründete Spekulationen, Gerüchte oder falsche Verdächtigungen
  • Meldungen werden grundsätzlich streng vertraulich behandelt.
  • Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht nach diesem Gesetz geschützt. In solchen Fällen sind böswillige Hinweisgebende sogar zum Schadensersatz verpflichtet.

Sie können alle Verstöße melden, die von Mitarbeitenden im Kirchenkreis Rendsburg-Eckerförde im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit begangen wurden.

Wir verpflichten uns, Hinweisgeber zu schützen. Wir dulden keinen Druck auf Hinweisgeber oder deren Diskriminierung. Im Gegenzug gilt für die betroffene Person die Unschuldsvermutung, solange sie nicht wegen eines Verstoßes verurteilt worden ist.

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